Sehr geehrte Bewohner/innen,

gemäß § 47 Abs. 4 Satz 4 Sächsische Bauordnung sind wir verpflichtet Ihre Wohnräume bis zum 31.12.2023 mit Rauchwarnmeldern auszustatten.

Die Installation von Rauchwarnmeldern führt zu einer Verbesserung Ihres Wohnwertes, da dadurch der Brandschutz wesentlich erhöht wird und stellt eine Modernisierungsmaßnahme gemäß § 555 b Nr. 6 BGB dar, da diese aufgrund von Umständen durchgeführt werden muss, die die Wohnungsbaugenossenschaft Weißwasser eG nicht zu vertreten hat.

Entsprechende Ankündigungsschreiben wurden bereits an Sie versandt.

Die Ausstattungspflicht für die Wohnungen besteht für alle zum Schlafen geeigneten Räumen sowie in den Fluren.

Der Beginn der Installation der Rauchwarnmelder in den Wohnungen ist Seitens der Wohnungsbaugenossenschaft Weißwasser eG ab Mai 2023 geplant.

Die Gesamtkosten für diese Modernisierungsmaßnahme werden auf die Miete umgelegt.

Diese Kosten der jährlichen Wartung der Rauchwarnmelder werden als Betriebskosten in Ihrer jährlichen Betriebskostenabrechnung eingestellt, ausgewiesen und umgelegt.

Wir möchten Siedarauf hinweisen, dass gemäß §§ 555 a Abs.1, 555 d Abs.1 BGB Ihrerseits eine Duldungspflicht für die Modernisierungsmaßnahmen besteht und bitten schon jetzt um Ihr Verständnis.


Fragen zur Installation von Rauchwarnmeldern

  1. Warum sollen Rauchwarnmelder intsalliert werden?
    Am 01.06.2022 wurde vom sächsischen Landtag die neue
    Sächsische Bauordnung (SächsBO) verabschiedet. Dort
    regelt der § 47, Abs. 4 die Nachrüstpflicht für Bestandswohnungen
    bis zum 31.12.2023.

  2. In welchen Räumen müssen Rauchwarnmelder installiert
    werden?
    Entsprechend dem § 47, Abs. 4 der Sächsischen Bauordnung
    (SächsBO) ist die Installation von Rauchwarnmeldern
    in allen Aufenthaltsräumen, in denen Personen schlafen
    können sowie Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen,
    vorgeschrieben.

  3. Welche besonderen Anforderungen erfüllen diese
    Rauchwarnmelder?
    Die verwendeten Rauchwarnmelder müssen bestimmten
    Qualitätsanforderungen bzw. Produktstandards entsprechen.
    Diese sind in der DIN EN 14604 und DIN SPEC 9138
    festgelegt. Außerdem erfüllen diese Rauchwarnmelder die
    in der Richtlinie vfdb 14-01 festgeschriebenen erhöhten
    Prüfkriterien. Dies ist am „Qualitätssigel Q“ erkennbar.

  4. Ich will keine Rauchwarnmelder und die damit verbundenen
    Mieterhöhung. Was ist, wenn ich dem Einbau nicht
    zustimme und sie zur Montage nicht reinlasse?
    Sie als Mieter haben eine Duldungspflicht. Wenn Sie dem
    Einbau nicht zustimmen bzw. den Monteuren zur Montage
    keinen Zugang zu Ihrer Wohnung ermöglichen, werden zur
    Durchsetzung der gesetzlichen Ausrüstungspflicht durch
    den Vermieter alle rechtlichen Mittel, bis hin zur fristlosen
    Kündigung, ausgeschöpft.

  5. Welche Firma ist für die Prüfung und die Wartung
    verantwortlich?
    Die Prüfung und die Wartung der Rauchwarnmelder erfolgt
    durch die Firma WGW Service GmbH.

  6. Wie oft muss die Batterie des Rauchwarnmelder
    gewechselt werden?
    Die Rauchwarnmelder sind mit einer fest eingebauten
    10-Jahres-Batterie ausgestattet. Diese Batterien halten
    mindestens 10 Jahre und können nicht entfernt werden.

  7. Wie soll ich bei einem Fehl- oder Täuschungsalarm
    handeln?
    Mittig des Gerätes befindet sich ein Test- bzw. Stummschaltknopf.
    Nach dem Drücken dieses Knopfes wechselt
    der Rauchwarnmelder für ca. 10 Minuten in den Stummmodus.
    In diesem Zeitraum blinkt die rote LED alle 0,5 Sekunden
    auf, um zu signalisieren, dass der Rauchwarnmelder
    weiterhin Rauch erkennt. Am Ende der Stummphase
    setzt sich der Rauchwarnmelder zurück.

  8. Lösen Zigarettenrauch und Kochdunst einen Alarm aus?
    Qualitative Rauchwarnmelder lösen bei normalem Zigarettenkonsum
    in der Regel nicht aus. Es sei denn, der Rauch
    wird aus nächster Nähe auf das Gerät geblasen. Bei starkem
    Rauch kann es zum Fehlalarm kommen. Gleiches gilt bei der
    Benutzung von Vapes, Shishas oder E-Zigaretten.

  9. Mich stört das Blinken des Rauchwarnmelders, kann
    man dieses ausschalten?
    Die eingesetzten Rauchwarnmelder sind „schlafzimmertauglich“.
    Das heißt, dass sie nicht blinken.

  10. Ich habe meine Wohnung selbst mit hochwertigen
    Rauchwarnmelder ausgestattet. Reicht das nicht aus?
    Der Vermieter ist für den Einbau normgerechter Geräte
    verantwortlich. Darüber hinaus muss eine einheitliche und
    damit kostengünstige Wartung aller Geräte gewährleistet
    werden. Der Mieter muss nach einer Entscheidung des
    BGH (AZ VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14) sogar dulden,
    dass der Vermieter neben bereits vom Mieter installierten
    Rauchwarnmeldern, neue einbaut.